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Verbraucherinsolvenzverfahren

Seit der Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 gibt es für natürliche Personen in Deutschland die Möglichkeit nach dem ordnungsgemäßen Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens nebst anschließender Wohlverhaltensperiode von den im Anschluss noch verbleibenden Verbindlichkeiten befreit zu werden (sog. Restschuldbefreiung). Hinsichtlich der von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen ist der Schuldner sodann nicht mehr zur Leistung an den Gläubiger verpflichtet. Der Gläubiger kann seine Forderungen nicht mehr zwangsweise durchsetzen, mithin auch keinen Gerichtsvollzieher zum Einzug der Forderung beauftragen.

Für Personengruppen, die nach der gesetzlichen Regelung als sogenannte „Verbraucher“ einzustufen sind, ist vor der Stellung eines Insolvenzantrages zwingend zu versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Nur sofern ein solches sogenanntes außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert ist und dieses von einer geeigneten Stelle auch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entsprechend bescheinigt wurde, kann ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der betroffenen Person gestellt werden. 








Wir beraten und begleiten unsere Mandanten sowohl bei der Durchführung eines außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren als auch bei der Stellung eines Insolvenzantrages zur Erlangung der Restschuldbefreiung. Wir leisten Hilfestellung bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und der Kommunikation mit den beteiligten Personengruppen wie zum Beispiel Banken, Finanzämter und Sozialversicherungsträger. Auch die Kommunikation mit dem Gericht und ggf. dem bestellten Insolvenzverwalter gehört zu unserem Aufgabengebiet.

Für unsere Mandanten bieten wir die auf diesem Gebiet erforderliche Expertise durch unser vielschichtiges Team an und beraten Sie in den auf diesem Gebiet auftretenden Problemfeldern. Die Vertretung im gerichtlichen Verfahren gehört an dieser Stelle ebenso zu unserem Aufgabenkreis wie die außergerichtliche Beratung und Korrespondenz sowie die Begleitung und Durchführung des außergerichtlichen Schuldenregulierungsversuchs.



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